Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen
§ 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 2.
entgegen
§ 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 3.
entgegen
§ 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 4.
entgegen
§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 5.
entgegen
§ 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 6.
entgegen
§ 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird, oder
- 7.
entgegen
§ 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.