(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,
- 2.
- 3.
- entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 4.
- 5.
- entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
- 6.
- entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.