(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- entgegen § 8.15 Nummer 3
- a)
- das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
- b)
- das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
- c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
- d)
- die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder
- e)
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
- entgegen § 8.15 Nummer 10 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl
- a)
- das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen,
- b)
- das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen,
- c)
- das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband,
- d)
- die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,
- e)
- f)
- die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes
- 2.