(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes Schallzeichen
- a)
- von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer des Verbandes nicht befindet, oder
- b)
- bei einem Schleppverband von einem anderen Fahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der Spitze des Verbandes gibt oder
- 2.
- entgegen § 4.03 Nummer 1
- a)
- ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen gebraucht oder
- b)
- ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen ist.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
- 1.
- 2.
- 3.
- entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Nummer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder Nummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorgeschriebenen Art und Weise betrieben werden,
- 4.
- 5.
- 6.
- 7.
- 8.
- 9.
- 10.
- 11.
- 12.
- entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den dort genannten Anforderungen benutzt wird,
- 13.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
- 14.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das Inland AIS Gerät mit der maximalen Leistung sendet,
- 15.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS Gerät im Sendebetrieb ist,
- 16.
- entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS Gerät eingegebenen Daten den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen, oder
- 17.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
- 2.
- 3.
- entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät ausgestattet oder mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet ist,
- 4.
- 5.
- entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen entspricht,
- 6.
- entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass die in § 4.07 Nummer 4 genannten Daten nach Fahrtantritt unverzüglich und vollständig übermittelt oder die in § 4.07 Nummer 5 genannten Daten nach Auftreten einer Änderung unverzüglich und vollständig aktualisiert werden oder
- 7.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster
- 1.
- 2.
- entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen oder deren Sprechfunkanlagen nicht der Vorschrift nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,
- 3.
- entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines Verbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, darüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach § 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist,
- 4.
- 5.
- entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt.