Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen
§ 11.29 Nummer 2 Buchstabe c,
§ 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder
§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe d eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,
- 2.
entgegen
§ 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach
§ 22.22 Nummer 2 Satz 3, 4, 5 oder 6, jeweils in Verbindung mit Satz 7, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder
- 3.
entgegen
§ 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Verkehrsregelungen nach
§ 26.22 Nummer 1 oder 2 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden.