(1) Auch ohne Wissen des Betroffenen darf mit technischen Mitteln in ein von dem Betroffenen genutztes informationstechnisches System eingegriffen und dürfen Daten daraus erhoben werden (Online-Durchsuchung), wenn
- 1.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
- 2.
- die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt und
- 3.
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Besonders schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 sind:
- 1.
- aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
- Straftaten des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 81, 82, 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach den §§ 94, 95 Absatz 3 und § 96 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 97b, sowie nach den §§ 97a, 98 Absatz 1 Satz 2, § 99 Absatz 2 und den §§ 100, 100a Absatz 4,
- b)
- Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet in den Fällen des § 127 Absatz 3 und 4, sofern der Zweck der Handelsplattform im Internet darauf ausgerichtet ist, in den Buchstaben a und c bis o sowie in den Nummern 2 bis 10 genannte besonders schwere Straftaten zu ermöglichen oder zu fördern,
- c)
- d)
- e)
- f)
- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte in den Fällen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2,
- g)
- Mord und Totschlag nach den §§ 211, 212,
- h)
- Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 232 Absatz 2 und 3, des § 232a Absatz 1, 3, 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 232b Absatz 1 und 3 sowie Absatz 4, dieser in Verbindung mit § 232a Absatz 4 und 5 zweiter Halbsatz, des § 233 Absatz 2, des § 233a Absatz 1, 3 und 4 zweiter Halbsatz, der §§ 234 und 234a Absatz 1 und 2 sowie der §§ 239a und 239b,
- i)
- j)
- k)
- l)
- gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260, 260a,
- m)
- n)
- Computerbetrug in den Fällen des § 263a Absatz 2 in Verbindung mit § 263 Absatz 5,
- o)
- 2.
- 3.
- 4.
- 5.
- 5a.
- aus dem Konsumcannabisgesetz:Straftaten nach § 34 Absatz 4 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 5b.
- aus dem Medizinal-Cannabisgesetz:Straftaten nach § 25 Absatz 5 Nummer 1, 3 oder Nummer 4,
- 6.
- 7.
- aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:Straftaten nach § 19 Absatz 3,
- 8.
- aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1,
- 9.
- 10.
(3) Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten. Ein Eingriff in informationstechnische Systeme anderer Personen ist nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
- 1.
- der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte informationstechnische Systeme der anderen Person benutzt, und
- 2.
- die Durchführung des Eingriffs in informationstechnische Systeme des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
(4) § 100a Absatz 5 und 6 gilt mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
§ 100b: IdF d. Art. 3 Nr. 9 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017; nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 24.6.2025 I Nr. 201 – 1 BvR 180/23 - mit Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar; die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort
Fußnoten
Fußnote
§ 100b: IdF d. Art. 3 Nr. 9 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017; nach Maßgabe der Entscheidungsformel gem. BVerfGE v. 24.6.2025 I Nr. 201 – 1 BvR 180/23 - mit Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar; die Vorschrift gilt bis zu einer Neuregelung fort