Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
STPO
/
§ 6
STPO
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 6
Prüfung der sachlichen Zuständigkeit
Das Gericht hat seine sachliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L