(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn
- 1.
- bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat begangen, in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht, oder durch eine Straftat vorbereitet hat,
- 2.
- die Tat auch im Einzelfall schwer wiegt und
- 3.
- die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Beschuldigten auf andere Weise wesentlich erschwert oder aussichtslos wäre.
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
- 1.
- aus dem Strafgesetzbuch:
- a)
- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80a bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 89c Absatz 1 bis 4, 94 bis 100a,
- b)
- Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e,
- c)
- Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,
- d)
- e)
- f)
- g)
- h)
- Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,
- i)
- j)
- k)
- Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,
- l)
- gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,
- m)
- Geldwäsche nach § 261, wenn die Vortat eine der in den Nummern 1 bis 11 genannten schweren Straftaten ist,
- n)
- o)
- p)
- Sportwettbetrug und Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben unter den in § 265e Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- q)
- Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter den in § 266a Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 oder 4 genannten Voraussetzungen,
- r)
- s)
- Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,
- t)
- u)
- v)
- Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,
- 2.
- aus der Abgabenordnung:
- 3.
- aus dem Anti-Doping-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
- 4.
- 5.
- 5a.
- aus dem Ausgangsstoffgesetz:Straftaten nach § 13 Absatz 2,
- 6.
- aus dem Außenwirtschaftsgesetz:vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
- 7.
- 7a.
- 7b.
- 8.
- aus dem Grundstoffüberwachungsgesetz:
- 9.
- 9a.
- aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
- 9b.
- aus dem Sprengstoffgesetz:Straftaten nach § 40 Absatz 3a,
- 10.
- 11.
- 12.
- aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:Straftaten nach § 9.
(3) Die Anordnung darf sich nur gegen den Beschuldigten oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Beschuldigten bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Beschuldigte ihren Anschluss oder ihr informationstechnisches System benutzt.
(4) Auf Grund der Anordnung einer Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und ihren im Polizeidienst tätigen Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) diese Maßnahmen zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Ob und in welchem Umfang hierfür Vorkehrungen zu treffen sind, bestimmt sich nach dem Telekommunikationsgesetz und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung. § 95 Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
- ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a)
- die laufende Telekommunikation (Absatz 1 Satz 2), oder
- b)
- Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 100e Absatz 1 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (Absatz 1 Satz 3),
- 2.
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3.
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(6) Bei jedem Einsatz des technischen Mittels sind zu protokollieren
- 1.
- die Bezeichnung des technischen Mittels und der Zeitpunkt seines Einsatzes,
- 2.
- die Angaben zur Identifizierung des informationstechnischen Systems und die daran vorgenommenen nicht nur flüchtigen Veränderungen,
- 3.
- die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
- 4.
- die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.
§ 100a Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017; verstoßen nach Maßgabe der Entscheidungsformel und Gründe gem. BVerfGE v. 24.6.2025 I Nr. 201 – 1 BvR 180/23 - iVm § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d u. t, Nr. 6 u. Nr. 7 Buchst. b StPO gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie – nur bezogen auf § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO – auch gegen Art. 10 Abs. 1 GG und sind nichtig
Fußnoten
Fußnote
§ 100a Abs. 1 Satz 2 u. 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 8 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 17 G v. 17.8.2017 I 3202 mWv 24.8.2017; verstoßen nach Maßgabe der Entscheidungsformel und Gründe gem. BVerfGE v. 24.6.2025 I Nr. 201 – 1 BvR 180/23 - iVm § 100a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, c, d u. t, Nr. 6 u. Nr. 7 Buchst. b StPO gegen Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG sowie – nur bezogen auf § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO – auch gegen Art. 10 Abs. 1 GG und sind nichtig