Ordnungswidrig im Sinne des
§ 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
- 1.
entgegen
§ 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 2.
entgegen
§ 11.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 3.
entgegen
§ 12.29 Nummer 2 Buchstabe d ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 4.
entgegen
§ 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
§ 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 5.
entgegen
§ 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 6.
entgegen
§ 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 7.
entgegen
§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in
§ 21.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,
- 8.
entgegen
§ 22.29 Nummer 2 Buchstabe f das in
§ 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,
- 9.
entgegen
§ 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in
§ 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,
- 10.
entgegen
§ 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
§ 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,
- 11.
entgegen
§ 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in
§ 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,
- 12.
entgegen
§ 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in
§ 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird, oder
- 13.
entgegen
§ 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.