(1) Zuständig für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die sich anschließende Festsetzung der Versorgungsbezüge nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2
- 1.
- des nachgeordneten Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Finanzen,
- 2.
- der Museumsstiftung Post und Telekommunikation sowie
- 3.
- der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für
- 1.
- die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
- die Versagung von Unfallfürsorge nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Zuständig für die Festsetzung von Versorgungsbezügen nach § 49 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und für die in Absatz 2 genannten Entscheidungen ist für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 ab dem Ende ihres Dienstverhältnisses, ihres öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnisses oder ihres Vertragsverhältnisses und für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 2 die Generalzolldirektion, soweit sich aus den Absätzen 4 und 5 nichts Abweichendes ergibt.
(4) Die Zuständigkeit nach Absatz 3 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
- 1.
- 2.
- dem Bundesministerium der Verteidigung für Versorgungsberechtigte nach § 2 Absatz 1 und 2 aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Festsetzung von Versorgungsleistungen nach den §§ 36 bis 41 und § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Generalzolldirektion auf der Grundlage der Entscheidungen und Bewilligungen der zuständigen Behörden des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erfolgt,
- 3.
(5) Den obersten Dienstbehörden ist vorbehalten, Entscheidungen zu treffen über
- 1.
- das Vorliegen einer mit einer besonderen Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung nach § 37 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und über das Vorliegen eines Angriffs nach § 37 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 2.
- das Vorliegen von eigentümlichen Verhältnissen nach § 43 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 3.
- einen Schadensausgleich in besonderen Fällen nach § 43a des Beamtenversorgungsgesetzes und
- 4.
- die Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 des Beamtenversorgungsgesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern.