(1) Versorgungsberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, deren Versorgung oder künftige Versorgung beruht auf
- 1.
- einem Beamten- oder Richterverhältnis zum Bund,
- 2.
- einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis als
- a)
- Bundespräsidentin oder Bundespräsident,
- b)
- Mitglied der Bundesregierung,
- c)
- Parlamentarische Staatssekretärin oder Parlamentarischer Staatssekretär,
- d)
- Präsidentin oder Präsident oder Vizepräsidentin oder Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts,
- e)
- Wehrbeauftragte oder Wehrbeauftragter des Deutschen Bundestages,
- f)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit,
- g)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik,
- h)
- Bundesbeauftragte oder Bundesbeauftragter beim Deutschen Bundestag für die Opfer der SED-Diktatur,
- i)
- Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung,
- j)
- Polizeibeauftragte oder Polizeibeauftragter des Bundes oder
- k)
- Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen,
- 3.
- einem Vertrag mit dem Bund.
(2) Zu den Versorgungsberechtigten im Sinne dieser Anordnung gehören auch die Hinterbliebenen der Versorgungsberechtigten nach Absatz 1 sowie Anspruchsberechtigte nach § 17 Absatz 1 und § 18 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes.
(3) Altersgeldberechtigte im Sinne dieser Anordnung sind Personen, die die Voraussetzungen nach § 1 Absatz 1 des Altersgeldgesetzes erfüllen. Zu den Altersgeldberechtigten gehören auch die Hinterbliebenen der Altersgeldberechtigten nach Satz 1 sowie die Anspruchsberechtigten nach § 9 Absatz 2 des Altersgeldgesetzes.