(1) Diese Anordnung regelt für die in der Anlage genannten Geschäftsbereiche nach Übertragung der Befugnisse durch die obersten Dienstbehörden die Zuständigkeiten für
- 1.
- 2.
- die Festsetzung der Leistungen nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes und die Festsetzung des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs,
- 3.
- die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes und die anschließende Festsetzung der weiteren Unfallfürsorgeleistungen nach § 49 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Nummer 4 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie die damit zusammenhängenden folgenden Befugnisse:
- a)
- die Bestimmung der Ärztin oder des Arztes nach § 33 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
- die Anordnung einer Nachuntersuchung nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und § 38 Absatz 6 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- die Feststellung einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit nach § 43 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- d)
- die Versagung von Unfallfürsorgeleistungen nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 4.
- die Geltendmachung eines nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzanspruchs auf Grund eines Unfalls,
- 5.
- die Erteilung
- a)
- einer Vorabentscheidung über ruhegehaltfähige Zeiten nach § 10 des Beamtenversorgungsgesetzes oder auf Grund von Kann-Vorschriften nach §§ 6a, 11 bis 12, 13 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit § 49 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie über Zeiten nach § 67 Absatz 2 Satz 1 bis 4 des Beamtenversorgungsgesetzes und vorstehende Zeiten in Verbindung mit § 67 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
- einer Versorgungsauskunft nach § 49 Absatz 10 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie
- c)
- 6.
- die Feststellung über die Wahrscheinlichkeit des Ablebens sowie die sich daran anschließende Festsetzung der Bezüge bei Verschollenheit nach § 29 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Nummer 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 7.
- folgende Befugnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Nummern 1 bis 6 erforderlich oder zweckmäßig sind:
- a)
- die Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten nach § 49 Absatz 6 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- b)
- das Absehen von einer Rückforderung aus Billigkeitsgründen nach § 52 Absatz 2 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- c)
- die Entscheidung über den Entzug und die Wiederzuerkennung von Versorgungsbezügen oder Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 62 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Beamtenversorgungsgesetzes,
- 8.
- Maßnahmen betreffend den Versorgungsausgleich und die Durchführung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes,
- 9.
- die Versorgungs- und Altersgeldlastenteilung,
- 10.
- die Versorgungsangelegenheiten nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen (G 131) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378) geändert worden ist, in der bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung,
- 11.
- die Entscheidung über Widersprüche und die Regelung der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus den in den Nummern 1 bis 10 genannten Angelegenheiten.
(2) Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit
- 1.
- in versorgungs- und altersgeldrechtlichen Angelegenheiten mit grundsätzlicher Bedeutung, die nach § 49 Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes dem Bundesministerium des Innern obliegen, sowie
- 2.