(1) Zuständig für die Festsetzung
- 1.
- der altersgeldfähigen Dienstbezüge und der altersgeldfähigen Dienstzeit nach § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 1 und 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 2.
- der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz nach § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 49 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes oder nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und § 10 Absatz 5 des Altersgeldgesetzes in Verbindung mit § 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 3.
- des aus Artikel 45 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abgeleiteten Nachteilsausgleichs
(2) Die Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 1 und die erste Festsetzung nach Absatz 1 Nummer 2 für Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 ist folgenden obersten Dienstbehörden oder den von ihnen bestimmten Stellen mit den jeweils genannten Maßgaben vorbehalten:
- 1.
- dem Bundeskanzleramt, soweit es sich um Altersgeldberechtigte aus dem Bundesnachrichtendienst handelt,
- 2.
- dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt,
- 3.
- dem Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt soweit es sich um Altersgeldberechtigte des Ministeriums handelt sowie
- 4.
- dem Bundesrechnungshof.
(3) Dem Bundesministerium der Verteidigung ist die Feststellung der altersgeldfähigen Dienstzeit vorbehalten, wenn
- 1.
- sich die nach § 5 des Altersgeldgesetzes der Berechnung der Leistungen nach dem Altersgeldgesetz zugrundeliegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge mindestens nach der Besoldungsgruppe B 6 bestimmen oder
- 2.
- Altersgeldberechtigte nach § 2 Absatz 3 Satz 1 zuletzt dem Amt für Militärkunde oder dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst angehört haben.