Für Versorgungsaufwendungen nach
§ 7 wird ein Zuschlag von bis zu 30 Prozent der nach
§ 14 bestimmten ruhegehaltfähigen Personalkosten für Beamtinnen und Beamte anerkannt. Abweichend von Satz 1 gilt vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2025 ein Zuschlag von bis zu 35 Prozent.