Personalnebenkosten nach
§ 6 werden in tatsächlicher Höhe anerkannt. Für Personalnebenkosten nach
§ 6 Nummer 1 und 4 können ausnahmsweise die jahresdurchschnittlichen Personalnebenkosten der Träger für den Abrechnungsmonat anerkannt werden.
§ 14 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.