Für Kosten der Personalverwaltung nach
§ 8 wird ein Zuschlag von bis zu 2 Prozent der nach
§ 14 vom jeweiligen Träger bestimmten und um die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und Zusatzversorgung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 geminderten Personalkosten anerkannt.