In Verfahren nach
§ 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und
§ 93 gibt die Schiedsstelle den bundesweiten Dachorganisationen der mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherverbände Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Im Fall einer Stellungnahme ist
§ 114 Absatz 2 Satz 1 entsprechend anwendbar.
(+++
§ 116: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 139 Abs. 1 +++)