Gesetz.sh
VGG

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften* (Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG)
§ 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen

Verwertungsgesellschaften können die Schiedsstelle anrufen, um eine selbständige empirische Untersuchung zur Ermittlung der nach § 54a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes maßgeblichen Nutzung durchführen zu lassen.
(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 93: Zur Nichtanwendung vgl. § 139 Abs. 1 +++)