Gesetz.sh
TIERGESG

Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
§ 27 Friedrich-Loeffler-Institut; Verordnungsermächtigungen

(1) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Seuchen bei Tieren, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
(2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
1.
die Zulassung von In-vitro-Diagnostika,
2.
die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Seuchenbekämpfung und
3.
die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Seuchenerregern durch lebende Tiere oder durch Erzeugnisse, Gegenstände oder Stoffe, die möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminiert sind, in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
(3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
1.
Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
2.
Untersuchung von Tieren und möglicherweise mit einem Seuchenerreger kontaminierten Erzeugnissen, Gegenständen oder Stoffen, die zum Eingang in die Union oder zur Ausfuhr bestimmt sind,
3.
epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Seuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
1.
nationalen Referenzlabors für Seuchen,
2.
Referenzlabors der Europäischen Union für Seuchen,
3.
Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation
wahr, soweit es als solches benannt ist.
(4) Stellt das Friedrich-Loeffler-Institut im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Referenzlabor nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 oder 3 das Vorliegen einer Gefahr oder eines Risikos für die Tiergesundheit fest, kann es die im Rahmen seiner Tätigkeit gewonnenen Erkenntnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender produktbezogener Angaben veröffentlichen, soweit dies erforderlich ist, um die Gefahr abzuwehren oder dem Risiko vorzubeugen. Bei der Entscheidung über die Veröffentlichung ist den Belangen der Betroffenen angemessen Rechnung zu tragen. Personenbezogene Daten dürfen nicht veröffentlicht werden.
(5) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
1.
unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf in einer Rechtsverordnung nach § 4 näher bestimmte meldepflichtige Seuchen (amtliche Methodensammlung),
2.
unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
3.
die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 7 Satz 2.
Die amtliche Methodensammlung nach Satz 1 Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
(6) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf
1.
Maßnahmen
a)
zur Erkennung von Seuchen und deren Bekämpfung,
b)
zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Seuchen,
2.
die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Seuche
beraten.
(7) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1.
die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung externer Sachverständiger zu regeln und
2.
die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu bestimmen.
(8) Das Friedrich-Loeffler-Institut arbeitet zu den in § 1 genannten Zwecken mit ausländischen Stellen und supranationalen Organisationen sowie mit der Weltorganisation für Tiergesundheit und anderen internationalen Organisationen zusammen, um einer möglichen grenzüberschreitenden Ausbreitung von Seuchen vorzubeugen oder diese Ausbreitung zu verhindern. Die Zusammenarbeit kann eine dauerhafte wissenschaftliche Zusammenarbeit mit Einrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in Drittstaaten, insbesondere die Ausbildung von Personal der Drittstaaten, Unterstützungsleistungen im Bereich der Labordiagnostik sowie die Beteiligung an epidemiologischen Untersuchungen und epidemiologischen Lage- und Risikobewertungen, umfassen, auch verbunden mit dem Einsatz von Personal des Friedrich-Loeffler-Institutes im Ausland.
(9) Das Friedrich-Loeffler-Institut stellt den zuständigen Behörden die IT-Anwendung „Tierseuchennachrichten (TSN)“ zur Verfügung.