(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Zwecke des § 1 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Meldung von Seuchen bei Tieren und über die Mitteilung an das Bundesministerium zu erlassen. In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 kann das Bundesministerium insbesondere
- 1.
- die meldepflichtigen Seuchen bestimmen,
- 2.
- Vorschriften erlassen über
- a)
- das Meldeverfahren,
- b)
- den Inhalt einer Meldung, insbesondere über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit einer meldepflichtigen Seuche, über den Nachweis und über das Vorliegen von Gründen für den Verdacht einer solchen Seuche,
- c)
- den Kreis der meldepflichtigen Personen,
- d)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, der zuständigen Behörde an das Bundesministerium
- aa)
- zu einem als bestätigter Fall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- bb)
- zu einem als Verdachtsfall eingestuften Tier oder einer Gruppe von Tieren,
- cc)
- zu einer bereits erfolgten Meldung einer meldepflichtigen Seuche und
- dd)
- zu der Einstellung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie
- e)
- die Mitteilung, insbesondere deren Inhalt, Form und Frist, von Änderungen bereits erfolgter Mitteilungen nach Buchstabe d durch die zuständige Behörde an das Bundesministerium.
(2) In einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann das Bundesministerium ferner bestimmen, welche meldepflichtigen Seuchen von den Vorschriften dieses Gesetzes, die auf eine Rechtsverordnung nach dieser Vorschrift verweisen, jeweils erfasst sind.