(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für die Verbringung aus einem anderen Mitgliedstaat in das Inland, die Verbringung aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat, den Eingang in die Union, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche, den Verlauf und das Erlöschen einer Seuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Seuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
(2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt) sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Seuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren, soweit die Seuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
(3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- 1.
- den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
- 2.
- im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Seuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist,
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Seuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben einen Nachweis oder Gründe für den Verdacht einer Seuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen.