Der Ausbildungsberuf Medientechnologe Siebdruck und Medientechnologin Siebdruck wird
- 1.
nach
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und
- 2.
nach
§ 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 41 „Siebdrucker“ der Anlage B 1 der Handwerksordnung
staatlich anerkannt.