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SIEBDRAUSBV_2011
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§ 2
SIEBDRAUSBV_2011
Verordnung über die Berufsausbildung zum Medientechnologen Siebdruck und zur Medientechnologin Siebdruck*) (Siebdrucker-Ausbildungsverordnung - SiebdrAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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