(1) Der zentrale Wahlvorstand stellt für jede Laufbahngruppe die Sitze im Gesamtvertrauenspersonenausschuss fest, die
(2) Für die Verteilung ist das Höchstzahlverfahren nach d´Hondt mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1.
- jeder Kommandobereich im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 durch mindestens ein Mitglied vertreten ist und
- 2.
- die Dienststellen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gemeinsam durch mindestens ein Mitglied vertreten sein sollen.
(3) Entfallen nach Absatz 2 auf einen Kommandobereich mehrere Sitze, werden diese im Höchstzahlverfahren nach d´Hondt weiter auf die Laufbahngruppen des Kommandobereichs verteilt. Erhält hierbei eine Laufbahngruppe, der mindestens 5 Prozent der nach Absatz 2 zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten angehören, keinen Sitz, so ist ihr ein Mindestsitz zuzuteilen; die Sitze der übrigen Laufbahngruppen vermindern sich entsprechend. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das von der oder dem Vorsitzenden des zentralen Wahlvorstands zu ziehende Los, welche Laufbahngruppe den Sitz abzugeben hat. Satz 2 gilt nicht, soweit
- 1.
- die Anzahl der Sitze vermindert werden müsste, die ihrerseits Mindestsitze sind, oder
- 2.
- die Zuteilung eines Mindestsitzes dazu führen würde, dass eine Laufbahngruppe, der mehr als die Hälfte der zu berücksichtigenden Soldatinnen und Soldaten des Kommandobereichs angehören, weniger als die Hälfte der Sitze des Kommandobereichs erhält.