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SBGWV_2017
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§ 24
SBGWV_2017
Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
§ 24
Briefwahl
Die Wahl der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses findet als Briefwahl statt.
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