Gesetz.sh
SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
§ 25 Genehmigungserfordernis

Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung darf nur mit vorheriger Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Antrag des übergeordneten Unternehmens der Gruppe abgeschlossen werden.
(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)