Gesetz.sh
SAG

Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG)
§ 24 Abtretungsverbot

Forderungen und andere Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung können nicht abgetreten werden. Dritte können keine Rechte aus einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung herleiten.
(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 24: Zur Anwendung vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 +++)