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§ 23
SAATV
Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
§ 23
Anforderungen an die Beschaffenheit
Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.
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