Gesetz.sh
SAATV

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
§ 1 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.