Gesetz.sh
SAATV

Verordnung über den Verkehr mit Saatgut landwirtschaftlicher Arten und von Gemüsearten* (Saatgutverordnung)
§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens

Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:
1.
Leguminosen:
Esparsette,
Pannonische Wicke;
2.
Öl- und Faserpflanzen:
Schwarzer Senf.