(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 16 Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,
§ 9 Absatz 3 oder
§ 21 Absatz 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 20 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 17 Absatz 2 zuwiderhandelt.