Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach
§ 4e Absatz 1 oder
§ 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist
§ 8 entsprechend anzuwenden.