Dienstleistungserbringende Personen haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die gleichen Rechte und Pflichten wie Personen mit einer Erlaubnis nach
§ 1 oder
§ 58 Absatz 1 oder Absatz 2.
(+++
§ 45: Zur Anwendung vgl.
§ 44 Abs. 5 +++)