Gesetz.sh
PFLBG

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 1 Führen der Berufsbezeichnung

Wer die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ führen will, bedarf der Erlaubnis. Personen mit einer Ausbildung nach Teil 3 führen die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ oder „Pflegefachmann“ mit dem akademischen Grad.
(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 1: Zur Anwendung vgl. § 64a Abs. 1 bis 4 +++)