Gesetz.sh
PFLBG

Gesetz über die Pflegeberufe 1 (Pflegeberufegesetz - PflBG)
§ 20 Probezeit

Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt sechs Monate, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen keine andere Dauer ergibt.
(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)
Fußnoten

Fußnote

(+++ § 20: Zur Nichtanwendung vgl. § 25 +++)