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MONTANMITBESTGERGGWO_2005
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§ 101
MONTANMITBESTGERGGWO_2005
Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 101
Stimmabgabe
Die Arbeitnehmer von Seebetrieben stimmen in Briefwahl ab.
§ 94
Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
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