(1) Die Arbeitnehmer von Seebetrieben nehmen an der Abstimmung über einen Antrag auf Abberufung unmittelbar teil.
(2) Gleichzeitig mit der in
§ 85 bezeichneten Delegiertenliste wird eine Liste der Abstimmungsberechtigten der Seebetriebe aufgestellt;
§ 83 Abs. 3 und
§ 90 Abs. 5 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(3) Die in
§ 86 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf elf Wochen verlängert.
§ 97 Abs. 3 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Hauptwahlvorstand die Frist auf höchstens 14 Wochen verlängern kann.