(1) Die in
§ 83 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.
(2) Das Abberufungsausschreiben nach
§ 83 muss für Seebetriebe auch die in
§ 93 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.
(3)
§ 90 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.