Gesetz.sh
LUFTSIG

Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
§ 1 Zweck

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.