Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des
§ 1 abzuwehren. Dazu gehört insbesondere, dass sie:
- 1.
Fluggäste und deren Gepäck nach
§ 5 kontrolliert,
- 2.
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach
§ 7 vornimmt,
- 3.
Luftsicherheitsprogramme nach
§ 8 Absatz 1 Satz 2 und
§ 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt,
- 4.
Sicherheitsausrüstung nach
§ 10a zertifiziert und zulässt,
- 5.
Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach
§ 8, der Luftfahrtunternehmen nach
§ 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach
§ 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht.