(1) In der Vollversammlung sind die in
§ 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.
(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß
§ 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß
§ 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.