Die Landesregierungen regeln durch Rechtsverordnung die Termine und das Verfahren für die Überweisung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer.(+++ § 5: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)FußnotenFußnote(+++ § 5: Zur Anwengung vgl. § 7 +++)