In Berlin und Hamburg stehen der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und der Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer dem Land zu. Die Länder Berlin und Hamburg führen den Bundesanteil an der Umlage nach
§ 6 an den Bund ab. Im Übrigen finden die §
§ 2 bis 5 und 6 in Berlin und Hamburg keine Anwendung.