Die vorstehenden Vorschriften sind auf die nach
§ 8 der Grundbuchordnung anzulegenden Grundbuchblätter mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
- a)
In der Aufschrift ist an Stelle des Wortes "Erbbaugrundbuch" (
§ 55 Abs. 2) das Wort "Erbbaurecht" zu setzen;
- b)
bei der Eintragung des Inhalts des Erbbaurechts ist die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (
§ 56 Abs. 2) unzulässig.
§ 60 Eingangssatz Kursivdruck:
§ 8 (früher
§ 7) GBO aufgeh. durch
§ 35 Satz 2 V v. 15.1.1919, 72 gem.
§ 38 jedoch weiter maßgebend für Erbbaurechte, die bei Inkrafttreten der Verordnung am 22.1.1919 bereits bestanden