Gesetz.sh
GBVFG

Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung (Grundbuchverfügung - GBV)
§ 59 

Bei der Bildung von Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen ist kenntlich zu machen, daß der belastete Gegenstand ein Erbbaurecht ist.