(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
- 2.
- 3.
- entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde,
- 4.
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt,
- 6.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird,
- 7.
- 8.
- entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist,
- 9.
- 10.
- 11.
- entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt,
- 12.
- entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt,
- 13.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder
- 14.
- einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur.