Gesetz.sh
FUAG

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt 1 (Funkanlagengesetz - FuAG)
§ 36 Vorverfahren

(1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 226 des Telekommunikationsgesetzes.