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FUAG

Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt 1 (Funkanlagengesetz - FuAG)
§ 22e Vorrangigkeit der Marktüberwachung im Notfallmodus für den Binnenmarkt

(1) Die Bundesnetzagentur soll während des Notfallmodus für den Binnenmarkt Marktüberwachungstätigkeiten nach Abschnitt 5 dieses Gesetzes vorrangig an Funkanlagen durchführen, die in einem Durchführungsrechtsakt nach § 22a Absatz 1 Nummer 1 aufgeführt sind.
(2) Während eines Notfallmodus für den Binnenmarkt soll die Bundesnetzagentur auch Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten zur Unterstützung zur Verfügung stehen.