(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.
(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr:
- 1.
- 2.
- 3.
- Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
- 4.
- Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen;
- 5.
- 6.
- Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen;
- 7.