(1) Bei Funkanlagen, die mit den Normen oder gemeinsamen Spezifikationen oder Teilen davon übereinstimmen, die die Kommission im Wege eines Durchführungsrechtsaktes nach Artikel 43d Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt hat, wird widerleglich vermutet, dass diese Funkanlagen insoweit mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 übereinstimmen. Ab dem Tag, der auf das Auslaufen oder die Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt folgt, können sich Hersteller auf diese Konformitätsvermutung nicht mehr berufen. Die Konformitätsvermutung nach § 17 bleibt unberührt.
(2) Funkanlagen, die während des Notfallmodus für den Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden und den im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen entsprechen, gelten auch nach dessen Außerkrafttreten oder Aufhebung und nach dem Auslaufen oder der Deaktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt als mit den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen konform, sofern kein hinreichender Grund zu der Annahme besteht, dass diese Funkanlagen eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von Personen darstellen.
(3) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass eine im Durchführungsrechtsakt nach Absatz 1 Satz 1 genannte Norm oder gemeinsame Spezifikation den in § 4 festgelegten grundlegenden Anforderungen nicht oder nicht in vollem Umfang entspricht, hat sie die Kommission unverzüglich darüber zu unterrichten.